Rechtsanwalt
Cyrus Zahedy
Pelzerstr. 5, 20095 Hamburg
Tel. 8 - 18 Uhr:
040 355 66 415
Auseinandersetzung
Wenn
feststeht,
wer
Erbe
geworden
ist
und
welche
Vermögenswerte,
Forderungen
oder
Verbindlichkeiten
bestehen
kann
jeder
Miterbe
die
Auseinandersetzung verlangen, § 2042 BGB.
Zunächst
sind
die
Nachlassverbindlichkeiten
zu
zahlen.
Dann
sind
Vermächtnisse
oder
Auflagen
zu
bedienen
und
zum
Schluss
ist
der
verbleibende
Überschuss
unter
den
Erben
nach
ihren
Erbteilen
aufzuteilen.
Am
besten
entwirft
der
Anwalt
einen
Auseinandersetzungsvereinbarung,
wo
die
Einzelheiten
und
auch
die
für
die
Erben
gedachten
Geldbeträge
oder
Gegenstände
aufgelistet
sind.
Diese
wird
dann
von
den
Erben
unterzeichnet.