Rechtsanwalt
Cyrus Zahedy
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Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente
Erbverträge
können
mit
Dritten,
auch
den
Erben
geschlossen
werden.
Sie
sind
verbindlich,
auch
nach
dem
Tode.
Ein
Rücktritt
ist
nur
unter
engen
Voraussetzungen möglich.
Ehegattten
können
ein
gemeinschaftliches
Testament
verfassen.
Sie
können
sich
darin
gegenseitig
bedenken
und
Regelungen
vorsehen,
wer
nach
dem
Tode
des
Zweitversterbenden erben soll.
Haben
sich
Ehegatten
gegenseitig
als
Erben
eingesetzt,
spricht
man
vom
Berliner Testament.